Statuten des Vereins Club 41 Österreich
(in der Fassung der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2009 sowie Änderungen gemäß JHV 2021)
§1 Name des Vereines und Organisation
Der Verein führt den Namen CLUB 41 ÖSTERREICH und übt seine Tätigkeit nach dieser Satzung und nach darin gedeckten Geschäftsordnungen als ideeller Verein aus.
Der Verein versteht sich als Dachverband für die in Österreich selbständig tätigen Mitgliedervereine, die als lokale „Club-41-Vereine“ mit eigenem Statut organisiert sind. Diese üben Ihre Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft durch ihre Organe bzw. durch Delegierte zur Hauptversammlung aus.
Das gilt auch für in Gründung befindliche Mitgliedervereine, welche die gleichen Voraussetzungen als selbständig tätige „Club 41-Vereine“ erfüllen wollen und die Mitgliedschaft bei Club 41 Österreich anstreben, allerdings ohne Stimmrecht in der Hauptversammlung.
§2 Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Sitz des Vereines ist Salzburg.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Er kann die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Vereinigungen erwerben, welche dem Vereinszweck dienlich erscheinen. Über solche Mitgliedschaften entscheidet die Hauptversammlung.
§3 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und bezieht sich generell auf die Förderung der gemeinsamen Interessen der einzelnen Mitgliedervereine und der darin vereinigten natürlichen Personen (Clubmitglieder) im Sinne des Leitbildes:
„Club 41 Österreich ist eine Vereinigung von Clubs ehemaliger Mitglieder von Round Table und deren Freunden, mit dem Ziel, die unter Round Table begründeten Freundschaften zu erhalten und zu vertiefen. Club 41 Österreich fühlt sich den Zielen und Idealen von Round Table – insbesondere dem Bekenntnis, dass jeder Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit hat und der Aufgabe, die Moral im beruflichen und gesellschaftlichem Leben zu fördern – verbunden.
Club 41 Österreich will nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und bei Bedarf durch Schaffung geeigneter Rechtsträger Serviceprojekte unterstützen und durch Förderung von Toleranz und gegenseitigem Verstehen zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene beitragen.“
Die Organe des Vereins verpflichten sich im Besonderen:
- die Tätigkeit seiner Mitgliedervereine zu koordinieren und zu fördern;
- die Neugründung von solchen Mitgliedervereinen, deren Zielsetzung auf dem Gedankengut von „Round Table“ und „Club 41“ basiert und die eine Mitgliedschaft in Club 41 Österreich anstreben, zu fördern ;
- die Vertretung seiner Mitgliedervereine in der internationalen Vereinigung wahrzunehmen, welches Recht ausschließlich Club 41 Österreich zusteht;
- dafür zu sorgen, dass der Verein keine politische, religiöse oder selbständig auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Tätigkeit verfolgt.
§4 Mittel zur Erreichung des Zweckes
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
- Ideelle Mittel:
a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;
b) Herausgabe oder Beteiligung an Mitteilungsblättern und Vereinsperiodika oder sonstigen Druckwerken;
c) Informationsplattform im Internet . - Materielle Mittel:
a) Jahresbeiträge der Mitgliedervereine, welche sich nach Anzahl der Mitglieder der einzelnen Mitgliedervereine bestimmen, sowie Umlagen ;
b) Erlöse aus Veranstaltungen, die durch den Vereinszweck gedeckt sind;
c) Erlöse aus dem Verkauf von Devotionalien;
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§5 Mitglieder
Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder (Mitgliedervereine §6)
- Ehrenmitglieder (§7)
§6 Ordentliche Mitglieder (Mitgliedervereine)
Ordentliches Mitglied kann jeder nach den im §1 als Mitgliederverein definierter „Club 41“ sein, wenn er im öffentlichen Vereinsregister registriert ist und bereit ist und Gewähr dafür bietet, die Ziele und Zwecke von Club 41 Österreich zu fördern und zu unterstützen.
Alle Mitgliedervereine müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des österreichischen Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
§7 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können nur Einzelpersonen gewählt werden, die sich um die Zielsetzungen von Club 41 Österreich – örtlich, regional oder überregional – besonders verdient gemacht haben.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit mehrheitlicher Zustimmung durch die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben das Recht, an Hauptversammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Club 41 Österreich oder seiner Mitgliedervereine teilzunehmen.
§8 Gründung und Aufnahme von Mitgliedsvereinen
Die Aufnahme von Mitgliedsvereinen erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Ein solcher Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen auf Ebene des Mitgliedswerbers gegeben sind:
1) Abhaltung einer Gründungsversammlung;
2) Vorlage einer Liste mit den Namen und Adressen der Gründungsmitglieder mit den nominierten Vorstandsfunktionen sowie Nennung des Patenclubs an den
Präsidenten von Club 41 Österreich;
3) Die Gründungsmitglieder des neuen Clubs müssen mehrheitlich ehemalige Mitglieder von Round Table sein;
4) Vorliegen der Zustimmung des Vorstandes von Club 41 Österreich zu den vorgelegten Statuten und Genehmigung des Vereinsnamens vor der vereinsbehördlichen Anmeldung des zu gründenden Vereines;
5) Vorlage des vereinsbehördlichen Bescheides;
6) ein mit dem Vorstand von Club 41 Österreich abgestimmter Termin für die Charterfeier.
Nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung zum Aufnahmeantrag erfolgt die Aufnahme des neu gegründeten Mitgliedsvereins mit dem Tag der Hauptversammlung.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Ausschluss wegen satzungswidrigen Verhaltens oder durch freiwilligen Austritt nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen bis zum Austrittsstichtag.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Er muss dem Vorstand des Club 41 Österreich mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich durch die vertretungsbefugten Organe des Mitgliedvereines angezeigt werden Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes endet durch Tod des Ehrenmitgliedes oder Aberkennung der Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Statuten oder wegen unehrenhaften Verhaltens des Ehrenmitgliedes oder durch Verzicht des Ehrenmitgliedes.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (Mitgliedervereine)
Ordentliche Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft durch ihre vertretungsbefugten Organe oder von ihnen delegierte Vereinsmitglieder aus.
Insbesondere definieren sich die Rechte und Pflichten durch:
- Ausübung des Stimmrechtes (und des Wahlrechtes) in den Hauptversammlungen durch zwei Delegierte, denen jeweils eine Stimme zusteht. Eine Weitergabe des Stimmrechtes ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind die in der Anwesenheitsliste der Versammlung eingetragenen legitimierten natürlichen Personen. Ist die Legitimierung einzelner Personen strittig, so entscheidet der Vorstand über die Anzahl und Person der Delegierten in der betreffenden Versammlung.
- Teilnahme an den Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
- Einbringen von Anträgen und Teilnahme an Debatten bei Hauptversammlungen.
- Erfüllung der Pflicht der pünktlichen Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und der Teilnahme ihrer Delegierten an den Veranstaltungen des Vereines.
- Die Verpflichtung der Mitglieder, die Statuten des Vereines einzuhalten und seine Bestrebungen und Zielsetzungen in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern.
- Für die Fristwahrung von schriftlichen Mitteilungen gilt jeweils das Datum der Postaufgabe, der Zeitpunkt der Versendung des e-Mails bestätigt durch eine Empfangsbestätigung oder der Versendung der Faxnachricht
§11 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die vorgeschriebenen Beträge sind von den Mitgliedern bis Ende Oktober eines jeden Jahres zur Einzahlung zu bringen. Für neu aufgenommene Mitgliedsvereine erfolgt die erstmalige Beitragsvorschreibung für das der Charterfeier folgende Clubjahr.
§12 Vereinsorgane
Organe des Club 41 Österreich sind:
- der Vorstand (§13)
- die Hauptversammlung (§17)
- zwei Rechnungsprüfer (§20)
§13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1) Präsidenten,
2) Stellvertreter (Vizepräsidenten),
3) Pastpräsidenten,
4) Sekretär,
5) Kassier,
6) International Relations Officer (IRO),
7) Editor,
8) Webmaster.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand neu – oder wiedergewählt ist.
Wählbar sind alle natürlichen Personen, die aktive Mitglieder eines Mitgliedervereins von Club 41 Österreich sind.
Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbare Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
Die Ämter des Präsidenten, seines Stellvertreters, des Sekretärs und des Kassiers sind miteinander unvereinbar. Die in diese Ämter Gewählten können jedoch gleichzeitig für ein weiteres Amt im Vorstand gewählt werden.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich möglich. Die unmittelbare Wiederwahl des Präsidenten ist auf eine zweite Amtsperiode beschränkt.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Hauptversammlung kann jederzeit mit 3/4-Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich den Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vereinsvorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die vorher einzuberufende Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgaben und für seine Funktionsperiode zusätzliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, denen kein Stimmrecht zusteht.
§14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen; insbesondere obliegt ihm:
- die Einberufung und die Vorbereitung der Hauptversammlung und eventueller außerordentlichen Hauptversammlungen
- die Obsorge für den Vollzug der von den Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse;
- die formelle Aufnahme von Mitgliedern (nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung);
- die Erlassung einer Geschäftsordnung, falls erforderlich;
- die Durchführung von Veranstaltungen zur Erreichung des Zweckes;
- die Festlegung der International Councellors (§16);
- die laufende Dokumentation der Beschlüsse von Hauptversammlungen und des Vorstandes.
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Information der Organe der Mitgliedsvereine über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Verwahrung der Bücher und Aufzeichnungen des Vereines.
- weiter sind dem Vorstand alle Agenden und Aufgaben zugewiesen, soweit sie nicht ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist der Vorstand berufen, den Verein bei der Durchführung von Rechtsgeschäften zu vertreten.
§15 Vertretung des Vereines nach Aussen
Der Verein wird nach außen jeweils durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter – bei dessen Verhinderung – durch den Pastpräsidenten vertreten. Der Präsident beruft bei Bedarf auch die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
In finanziellen Angelegenheiten im Rahmen des genehmigten Jahresvoranschlages zeichnen Präsident oder Kassier als Einzelzeichnungsberechtigte. Darüber hinausgehende finanzielle Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes
§16 International Councellors
International Councellors sind die Vertreter des Vereins bei „41 International“.
Ihre Befugnisse sind in den Statuten von „41 International“ geregelt. Ihre Aufgabe ist es, im Auftrag des Vorstandes die Interessen von Club 41 Österreich im Rahmen von „41 International“ zu vertreten. Anstelle der Bezeichnung „Österreich“ kann dabei die Bezeichnung in der jeweiligen Fremdsprache (z.B. Austria, Autriche) verwendet werden.
Die Bestellung und Abberufung der International Councellors bzw. deren Vertreter und die Delegierung zu bestimmten Versammlungen und Treffen obliegt dem Vereinsvorstand.
§17 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und findet jährlich bis längstens Ende Juni statt.
Sie setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedervereine zusammen.
Ort und Datum der Jahreshauptversammlung sind durch den Vorstand bis spätestens 31. März des Jahres in einem Rundschreiben an die Mitgliedervereine oder Ankündigung in der Mitgliederzeitschrift bekannt zu machen.
Die Einladung mit Tagesordnung zur Hauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung zu versenden. Anträge von Mitgliedsvereinen zu dieser Hauptversammlung sind bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, schriftlich an den Sekretär zu richten.
1) Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens Delegierte von 2/3 der Mitgliedervereine anwesend sind.
2) Ist zur in der Einladung zur Hauptversammlung festgesetzten Stunde dieses Quorum nicht gegeben, findet die ordentliche Hauptversammlung eine halbe Stunde später statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine beschlussfähig. Für den Fall einer als Videokonferenz abgehaltenen Hauptversammlung entfällt die allfällige Verschiebung um eine halbe Stunde und die Hauptversammlung ist sofort beschlussfähig.
3) Jedem Mitgliedsverein stehen zwei Stimmen zu. Er übt sein Stimmrecht durch zwei Delegierte aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder aus. Ist die Delegierung strittig, so entscheidet der Vorstand des Club 41 Österreich als Schiedsgericht über die Legitimierung von Delegierten.
4) Das Stimmrecht ist von den Delegierten persönlich auszuüben. Eine Übertragung oder Bevollmächtigung ist nicht erlaubt.
5) Bei der ordentlichen Hauptversammlung sind nur jene Mitgliedervereine stimmberechtigt, die ihre jährlichen vom Kassier vorgeschriebenen Beiträge in voller Höhe ordnungsgemäß entrichtet haben oder eine Stundung der ausständigen Beiträge durch den Vorstand schriftlich erwirkt haben.
6) Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Dies gilt besonders auch bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern oder Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Rechnungsprüfer oder ein Zehntel der Mitgliedervereine verlangen.
8) Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitgliedervereine unter ihren dem Vorstand bekannt gegebenen Anschriften (Adresse, Faxnummer, E-Mail-Adressen) mindestens 4 Wochen vor dem Termin einzuladen. Ist der Vorstand handlungsunfähig oder -unwillig, so kann die Einladung in gleicher Form durch einen Rechnungsprüfer oder gegebenenfalls durch einen bestellten gerichtlichen Kurator erfolgen.
9) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10) Zu spät eingelangte Anträge werden nicht bis zur nächstfolgenden Haupt- versammlung fortgeschrieben sondern müssen erneut eingereicht werden
§18 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Anträge der Rechnungsprüfer;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss etwaiger Umlagen;
- Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge;
- Beschlussfassung von Statutenänderungen;
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
§19 Abstimmungsregulativ
Auf der Hauptversammlung und innerhalb des Vorstandes werden die Beschlüsse, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme und zählen daher nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
Die Stimmauszählung und Dokumentation hat in der Weise zu erfolgen, dass sowohl JA-Stimmen, NEIN-Stimmen und Stimmenthaltungen lediglich zum Abgleich mit der Anzahl der Stimmberechtigten gezählt und verlautbart werden.
Beschlüsse über die Änderung der Statuten, die Aufnahme neuer Mitglieder oder die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Die Vorstandsmitglieder sind in separaten Wahlgängen zu wählen. Sie können nur dann im Rahmen eines Listenvorschlages gemeinsam gewählt werden, wenn eine einfache Mehrheit dies nach einem Antrag in der Hauptversammlung vor dem betreffenden Tagesordnungspunkt mehrheitlich genehmigt. Das gleiche gilt für die Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
Bei Antrag auf geheime Abstimmung von mindestens 10 Delegierten finden diese Abstimmungen durch geheime Wahl statt.
§20 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§21 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
Das Vereinsjahr fällt mit den Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder zusammen. Ab der Hauptversammlung (formale Amtsübergabe) bis zum Ende des Vereinsjahres hat der bisherige Vorstand seine Beschlüsse im Einvernehmen mit dem neuen Vorstand zu fassen.
§22 Allgemeines
Alle Vorstandsämter werden von deren Trägern ehrenamtlich ausgeübt. Vergütet werden nur die Barauslagen im Rahmen des genehmigten Jahresvoranschlages.
§23 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereines fällt sein Vermögen denjenigen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder Institutionen im Sinne des §34ff BAO zu, die in der Auflösungsversammlung beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung hat mindestens 2 Abwickler des Vereines zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen das nach Abwicklung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
§24 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen , die aktive Mitglieder eines Mitgliedsvereins von Club 41 Österreich sind , zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.